====== Möglichkeit zur Nachholung nach Ablauf der Frist ====== Regel 51bis.3(b) der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Möglichkeit für Anmelder, nationale Erfordernisse nach Ablauf der Frist nachzuholen. **Regel 51bis.3(b) PCT** Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 Absatz 6 oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so muß dem Anmelder die Möglichkeit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen. ===== siehe auch ===== Regel 51bis.3 PCT -> [[Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen]] \\ Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.