====== Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro ====== Regel 35.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro bei der Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden. **Regel 35.2(b) PCT** Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. ===== siehe auch ===== Regel 35.2 PCT -> [[Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden]] \\ Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.