====== Mitteilungen und Veröffentlichungen durch nationale Ämter ====== Artikel 30 (2)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilungen und Veröffentlichungen, die nationale Ämter machen können. **Artikel 30 (2)(b) PCT** Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, daß es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung. ===== siehe auch ===== Artikel 30 (2) PCT -> [[Einsichtnahme durch nationale Ämter]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.