====== Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder ====== Regel 61.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags. Regel 61.1(a) PCT -> [[Vermerk und Übermittlung des Antrags]] \\ Beschreibt den Vermerk des Eingangsdatums und die Übermittlung des Antrags an das Internationale Büro. Regel 61.1(b) PCT -> [[Mitteilung des Eingangsdatums an den Anmelder]] \\ Regelt die Mitteilung des Eingangsdatums des Antrags an den Anmelder und das Verfahren bei nicht gestellten Anträgen. ===== siehe auch ===== Regel 61 PCT -> [[Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung]] \\ Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.