====== Mitteilung über vertrauliche Angaben ====== Regel 94.1 f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über vertrauliche Angaben an andere Ämter oder Behörden. **Regel 94.1 f) PCT** Hat das Internationale Büro Angaben von der öffentlichen Einsichtnahme gemäß Absatz d oder e ausgeschlossen und sind diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung enthalten, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit. ===== siehe auch ===== Regel 94.1 PCT -> [[Akteneinsicht beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.