====== Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt ====== Regel 28.1a der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt durch das Internationale Büro. **Regel 28.1a PCT** Weist die internationale Anmeldung nach Ansicht des Internationalen Büros einen der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das Anmeldeamt darauf aufmerksam. ===== siehe auch ===== Regel 28 PCT -> [[Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden]] \\ Regelt die Mitteilung über Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden.