====== Mitteilung über den Erhalt von Gebühren ====== Regel 96.2 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über den Erhalt von Gebühren durch ein gebühreneinziehendes Amt. **Regel 96.2 b) PCT** Bei der Erhebung einer Gebühr durch ein Amt ("gebühreneinziehendes Amt") zugunsten eines anderen Amts ("begünstigtes Amt") in Übereinstimmung mit dieser Ausführungsordnung bzw. den Verwaltungsvorschriften teilt das gebühreneinziehende Amt in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften den Eingang einer solchen Gebühr unverzüglich mit. Mit Eingang der Mitteilung verfährt das begünstigte Amt, als ob es die Gebühr an dem Datum, an dem die Gebühr beim gebühreneinziehenden Amt eingegangen ist, erhalten hätte. ===== siehe auch ===== Regel 96.2 PCT -> [[Überweisung von Gebühren]] \\ Regelt die Mitteilung über den Erhalt von Gebühren und die Überweisung von Gebühren.