====== Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars ====== Regel 24.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilung des Internationalen Büros über den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs. **Regel 24.2 PCT** a) Das Internationale Büro teilt i) dem Anmelder, ii) dem Anmeldeamt und iii) der Internationalen Recherchenbehörde (es sei denn, sie hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß sie nicht benachrichtigt werden will) unverzüglich den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs mit. In der Mitteilung wird die internationale Anmeldung mit ihrem Aktenzeichen, dem internationalen Anmeldedatum und dem Namen des Anmelders gekennzeichnet; außerdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung anzugeben, deren Priorität in Anspruch genommen wird. In der Mitteilung an den Anmelder sind ferner die Bestimmungsämter anzugeben sowie, im Falle eines Bestimmungsamts, das für die Erteilung regionaler Patente zuständig ist, die Vertragsstaaten, die für ein regionales Patent bestimmt worden sind. b) gestrichen c) Geht das Aktenexemplar nach Ablauf der Frist nach Regel 22.3 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder, dem Anmeldeamt und der Internationalen Recherchenbehörde unverzüglich mit. ===== siehe auch ===== Regel 24 PCT -> [[Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro.