====== Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung ====== Regel 61 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung. Regel 61.1 PCT -> [[Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder]] \\ Beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags. Regel 61.2 PCT -> [[Mitteilung an die ausgewählten Ämter]] \\ Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter. Regel 61.3 PCT -> [[Unterrichtung des Anmelders]] \\ Beschreibt die Unterrichtung des Anmelders durch das Internationale Büro. Regel 61.4 PCT -> [[Veröffentlichung im Blatt]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.