====== Mitteilung über angewandte Kriterien ====== Regel 49ter.2(g) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über angewandte Kriterien und nationales Recht. **Regel 49ter.2(g) PCT** Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über jede diesbezügliche nachträgliche Änderung. ===== siehe auch ===== Regel 49ter.2 PCT -> [[Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt]] \\ Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.