====== Mitteilung über Anforderungen ====== Regel 49.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro. Regel 49.1(a) PCT -> [[Anforderungen an Übersetzung und Gebühren]] \\ Regelt die Mitteilung der Anforderungen an die Übersetzung und die Zahlung von nationalen Gebühren. Regel 49.1(a-bis) PCT -> [[Verzicht auf Übermittlung eines Exemplars]] \\ Beschreibt die Mitteilung über den Verzicht auf die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung. Regel 49.1(a-ter) PCT -> [[Aufrechterhaltung der Wirkung]] \\ Regelt die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Wirkung gemäß Artikel 11 Absatz 3. Regel 49.1(b) PCT -> [[Veröffentlichung der Mitteilungen]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung der Mitteilungen durch das Internationale Büro. Regel 49.1(c) PCT -> [[Änderungen der Anforderungen]] \\ Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Änderungen der Anforderungen. ===== siehe auch ===== Regel 49 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.