====== Mitteilung des Eingangsdatums an den Anmelder ====== Regel 61.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung des Eingangsdatums des Antrags an den Anmelder und das Verfahren bei nicht gestellten Anträgen. **Regel 61.1(b) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz b oder 60.1 Absatz c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit. ===== siehe auch ===== Regel 61.1 PCT -> [[Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder]] \\ Beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags.