====== Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro ====== Artikel 37 (3) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro. **Artikel 37 (3) a PCT** Die Zurücknahme ist dem Internationalen Büro mitzuteilen. ===== siehe auch ===== Artikel 37 (3) PCT -> [[Mitteilung der Zurücknahme]] \\ Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.