====== Mitteilung der Zurücknahme ====== Artikel 37 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter. Artikel 37 (3) a PCT -> [[Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro]] \\ Erläutert die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro. Artikel 37 (3) b PCT -> [[Unterrichtung der betroffenen Ämter]] \\ Beschreibt die Unterrichtung der betroffenen Ämter über die Zurücknahme. ===== siehe auch ===== Artikel 37 PCT -> [[Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung]] \\ Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.