====== Mitteilung an den Anmelder ====== Regel 66.1bis(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilung an den Anmelder, wenn der Bescheid nicht gilt. **Regel 66.1bis(c) PCT** Gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. ===== siehe auch ===== Regel 66.1bis PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde bei internationaler vorläufigen Prüfung|Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.