====== Mitteilung an das Internationale Büro ====== Regel 66.1bis(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung an das Internationale Büro über die Geltung des schriftlichen Bescheids. **Regel 66.1bis(b) PCT** Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, daß Absatz a im Verfahren vor ihr nicht für schriftliche Bescheide gilt, die nach Regel 43bis.1 von einer oder mehreren in der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden erstellt worden sind, vorausgesetzt, daß eine solche Mitteilung nicht auf Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilungen unverzüglich im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 66.1bis PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde bei internationaler vorläufigen Prüfung|Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.