====== Mitteilung der Frist an das Internationale Büro ====== Regel 50.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, dem Internationalen Büro Fristen mitzuteilen, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzten Fristen ablaufen. **Regel 50.1(a) PCT** Jeder Vertragsstaat, der eine Frist bestimmt, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro diese Frist mit. ===== siehe auch ===== Regel 50 PCT -> [[Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3]] \\ Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.