====== Mitteilung bei fehlendem Aktenexemplar ====== Regel 22.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung an den Anmelder und das Anmeldeamt bei fehlendem Aktenexemplar nach Ablauf des vierzehnten Monats. **Regel 22.1(c) PCT** Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt mit. ===== siehe auch ===== Regel 22.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars]] \\ Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.