====== Mitteilung an die Bestimmungsämter ====== Regel 45bis.6(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilung des Überprüfungsantrags und der Entscheidung an die Bestimmungsämter. **Regel 45bis.6(e) PCT** Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muß etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.6 PCT -> [[Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche]] \\ Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.