====== Mitteilung an die ausgewählten Ämter ====== Regel 61.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter. Regel 61.2(a) PCT -> [[Durchführung der Mitteilung durch das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Durchführung der Mitteilung durch das Internationale Büro. Regel 61.2(b) PCT -> [[Inhalt der Mitteilung an die ausgewählten Ämter]] \\ Regelt den Inhalt der Mitteilung an die ausgewählten Ämter. Regel 61.2(c) PCT -> [[Übermittlung an das ausgewählte Amt]] \\ Beschreibt die Übermittlung an das ausgewählte Amt. Regel 61.2(d) PCT -> [[Antrag auf vorzeitige Übermittlung]] \\ Regelt den Antrag auf vorzeitige Übermittlung vor der internationalen Veröffentlichung. ===== siehe auch ===== Regel 61 PCT -> [[Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung]] \\ Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.