====== Mitteilung an den Anmelder ====== Regel 43bis.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilung an den Anmelder im schriftlichen Bescheid. **Regel 43bis.1(c) PCT** Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung der schriftliche Bescheid gemäß Regel 66.1bis Absatz a, aber vorbehaltlich der Regel 66.1bis Absatz b als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a anzusehen ist, und der Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bei dieser Behörde vor Ablauf der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 43bis PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.