====== Mitteilung ====== Regel 83.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden. Regel 83.2(a) PCT -> [[Unterrichtung über das Recht zum Auftreten]] \\ Beschreibt die Verpflichtung zur Unterrichtung über das Recht zum Auftreten. Regel 83.2(b) PCT -> [[Bindende Wirkung der Mitteilung]] \\ Regelt die bindende Wirkung der Mitteilung für internationale Behörden. ===== siehe auch ===== Regel 83 PCT -> [[Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden]] \\ Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.