====== Mitgliedschaft durch Ratifikation oder Beitritt ====== Artikel 62 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, wie ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft Vertragspartei werden kann. **Artikel 62 (1) PCT** Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde. ===== siehe auch ===== Artikel 62 PCT -> [[Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden]] \\ Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.