====== Mitglieder von Amts wegen ====== Artikel 56 (2b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitgliedschaft von Amts wegen im Ausschuss. **Artikel 56 (2b) PCT** Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sind von Amts wegen Mitglieder des Ausschusses. Ist eine solche Behörde das nationale Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser Staat in dem Ausschuss nicht zusätzlich vertreten sein. ===== siehe auch ===== Artikel 56 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Ausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.