====== Mitglieder und Einladungen ====== Artikel 51 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen. Artikel 51 (2a) PCT -> [[Auswahl der Mitglieder]] \\ Beschreibt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Vertragsstaaten. Artikel 51 (2b) PCT -> [[Einladungen an Organisationen]] \\ Erklärt die Einladungen an Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen durch den Generaldirektor. ===== siehe auch ===== Artikel 51 PCT -> [[Technische Hilfe]] \\ Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.