====== Mindestprüfstoff ====== Regel 34 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Mindestprüfstoff, der für internationale Recherchen verwendet wird. Regel 34.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert den Mindestprüfstoff und die Quellen, aus denen er sich zusammensetzt. Regel 34.1(a) PCT -> [[Anwendung der Begriffsbestimmungen]] \\ Beschreibt die Nichtanwendung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii auf diese Regel. Regel 34.1(b) PCT -> [[Zusammensetzung des Mindestprüfstoffs]] \\ Definiert die Zusammensetzung des Mindestprüfstoffs und die verschiedenen Quellen. Regel 34.1(c) PCT -> [[Definition nationaler Patentschriften]] \\ Beschreibt die als "nationale Patentschriften" anzusehenden Dokumente. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.