====== Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde ====== Regel 36 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mindestanforderungen, die an eine Internationale Recherchenbehörde gestellt werden. **Regel 36.1 PCT** Die Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende: i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muß wenigstens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen haben; ii) das Amt oder die Organisation muß mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff auf Papier, in Mikroform oder auf elektronischen Speichermedien in einer für Recherchenzwecke geordneten Form besitzen oder Zugang dazu haben; iii) das Amt oder die Organisation muß über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefaßt oder in die er übersetzt ist; iv) das Amt oder die Organisation muß über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen; v) das Amt oder die Organisation muß als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.