====== Mehrheitserfordernisse ====== Artikel 53 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung. Artikel 53 (6a) PCT -> [[Zwei-Drittel-Mehrheit]] \\ Regelt die Erfordernisse für eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei Beschlüssen. Artikel 53 (6b) PCT -> [[Stimmenthaltung]] \\ Beschreibt die Behandlung von Stimmenthaltungen bei der Beschlussfassung. ===== siehe auch ===== Artikel 53 PCT -> [[Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.