====== Mehrheitserfordernis für Änderungen ====== Artikel 58 (2b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Mehrheitserfordernis für Änderungen der Ausführungsordnung. **Artikel 58 (2b) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. ===== siehe auch ===== Artikel 58 (2) PCT -> [[Änderung der Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.