====== Mehrheit für Beschlüsse ====== Artikel 54 (8c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse im Exekutivausschuss. **Artikel 54 (8c) PCT** Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ===== siehe auch ===== Artikel 54 (8) PCT -> [[Stimmrecht und Quorum]] \\ Beschreibt das Stimmrecht und das Quorum im Exekutivausschuss.