====== Maßstab und Klarheit der Zeichnungen ====== Regel 11.13 (c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert die Anforderungen an den Maßstab und die Klarheit der Zeichnungen. **Regel 11.13 (c) PCT** Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen läßt. ===== siehe auch ===== Regel 11.13 PCT -> [[Besondere Bestimmungen für Zeichnungen]] \\ Definiert die besonderen Anforderungen für Zeichnungen in internationalen Anmeldungen.