====== Maßnahmen zur schrittweisen Anwendung ====== Artikel 65 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Maßnahmen zur schrittweisen Anwendung des Vertrags. **Artikel 65 (1) PCT** Wird in der Vereinbarung mit einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorübergehend vorgesehen, daß die Zahl oder die Art der internationalen Anmeldungen, zu deren Bearbeitung sich diese Behörde verpflichtet, beschränkt wird, so beschließt die Versammlung die notwendigen Maßnahmen für die schrittweise Anwendung des Vertrags und der Ausführungsordnung in bezug auf bestimmte Gruppen von internationalen Anmeldungen. Diese Bestimmung ist auch auf Anträge auf eine Recherche internationaler Art nach Artikel 15 Absatz 5 anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 65 PCT -> [[Schrittweise Anwendung]] \\ Regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags.