====== Maßgebendes Exemplar der internationalen Anmeldung ====== Artikel 12 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass das Aktenexemplar als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung gilt. **Artikel 12 (2) PCT** Das Aktenexemplar gilt als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung. ===== siehe auch ===== Art. 12 PCT -> [[Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.