====== Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung) ====== Regel 68 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) behandelt die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 68.1 PCT -> [[Keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung]] \\ Beschreibt das Vorgehen der Behörde, wenn keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung erfolgt. Regel 68.2 PCT -> [[Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung]] \\ Regelt die Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren. Regel 68.3 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren. Regel 68.4 PCT -> [[Verfahren im Fall der nicht ausreichenden Einschränkung der Ansprüche]] \\ Regelt das Verfahren, wenn die Einschränkung der Ansprüche nicht ausreicht. Regel 68.5 PCT -> [[Haupterfindung]] \\ Beschreibt die Bestimmung der Haupterfindung bei Zweifeln. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.