====== Mängel nach Artikel 11 Absatz 1 ====== Regel 20.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Verfahren bei Mängeln in den Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen. **Regel 20.3 PCT** Verfahren bei Mängeln in den Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen. ===== siehe auch ===== Regel 20 PCT -> [[Internationales Anmeldedatum]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Feststellung und Zuerkennung des internationalen Anmeldedatums.