====== Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden ====== Regel 28 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden. Regel 28.1a PCT -> [[Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt durch das Internationale Büro. Regel 28.1b PCT -> [[Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln]] \\ Regelt das Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.