====== Kündigung der Vorschussverpflichtung ====== Artikel 57 (8b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Kündigung der Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen. **Artikel 57 (8b) PCT** Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (8) PCT -> [[Vorschüsse durch den Sitzstaat]] \\ Regelt die Gewährung von Vorschüssen durch den Sitzstaat der Organisation.