====== Kündigung ====== Artikel 66 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen. Artikel 66 (1) PCT -> [[Verfahren zur Kündigung]] \\ Beschreibt das Verfahren, wie ein Mitgliedstaat den Vertrag kündigen kann. Artikel 66 (2) PCT -> [[Wirkung der Kündigung]] \\ Regelt die Wirkungen der Kündigung auf internationale Anmeldungen. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.