====== Kosten und Finanzierung ====== Artikel 50 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Kosten und Finanzierung der Dienstleistungen. Artikel 50 (5a) PCT -> [[Dienstleistungen und Selbstkosten]] \\ Beschreibt die Erbringung von Dienstleistungen an Regierungen der Vertragsstaaten gegen Erstattung der Selbstkosten. Artikel 50 (5b) PCT -> [[Definition von Selbstkosten]] \\ Definiert, was unter Selbstkosten im Sinne des Artikels zu verstehen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 50 PCT -> [[Patentinformationsdienste]] \\ Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.