====== Kopien von Unterlagen ====== Artikel 36 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bereitstellung von Kopien der im Prüfungsbericht genannten Unterlagen. **Artikel 36 (4) PCT** Auf Kopien der im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen, die nicht bereits im internationalen Recherchenbericht genannt sind, findet Artikel 20 Absatz 3 entsprechende Anwendung. ===== siehe auch ===== Artikel 36 PCT -> [[Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.