====== Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken ====== Regel 89ter der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einreichung von Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken. **Regel 89ter.1 PCT** Jedes nationale Amt oder jede zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, daß der Anmelder, der eine internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schriftstück auf Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann. ===== siehe auch ===== PCT, Teil F -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil F: Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags|Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags]] \\ Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.