====== Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids ====== Regel 44.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung von Kopien des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids. **Regel 44.1 PCT** Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und dem Anmelder. ===== siehe auch ===== Regel 44 PCT -> [[Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter]] \\ Regelt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und weiterer Unterlagen.