====== Kopien der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht ====== Artikel 20 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übersendung von Kopien der im internationalen Recherchenbericht genannten Unterlagen. **Art. 20 (3) PCT** Auf Verlangen des Bestimmungsamts oder des Anmelders übersendet die Internationale Recherchenbehörde diesem Amt oder dem Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, Kopien der Unterlagen, die im internationalen Recherchenbericht genannt sind. ===== siehe auch ===== Artikel 20 PCT -> [[Übermittlung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.