====== Kopien der Übersetzungen ====== Regel 95.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen durch Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter. Regel 95.2 a) PCT -> [[Übersendung von Übersetzungen an das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen an das Internationale Büro. Regel 95.2 b) PCT -> [[Antrag auf Kopien der Übersetzungen]] \\ Regelt den Antrag auf Kopien der Übersetzungen und die Kostenerstattung. ===== siehe auch ===== Regel 95 PCT -> [[Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern]] \\ Regelt die Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern.