====== Kopien angegebener Unterlagen ====== Regel 71.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 71.2 a) PCT -> [[Antrag auf Kopien innerhalb von sieben Jahren]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Kopien der Unterlagen innerhalb von sieben Jahren zu stellen. Regel 71.2 b) PCT -> [[Erstattung der Kosten für Kopien]] \\ Regelt die Erstattung der Kosten für die Herstellung und Versendung von Kopien. Regel 71.2 d) PCT -> [[Verantwortliche Stelle für Verpflichtungen]] \\ Erlaubt der Behörde, die Verpflichtungen durch eine andere verantwortliche Stelle zu erfüllen. ===== siehe auch ===== Regel 71 PCT -> [[Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen]] \\ Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen.