====== Kopien angegebener Unterlagen ====== Regel 44.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bereitstellung von Kopien angegebener Unterlagen und die Erstattung der Kosten. **Regel 44.3 PCT** a) Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 3 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der internationale Recherchenbericht bezieht, an gestellt werden. b) Die Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, daß der Antragsteller (Anmelder oder Bestimmungsamt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten der Kopien wird in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarungen zwischen den Internationalen Recherchenbehörden und dem Internationalen Büro festgesetzt. c) [Gestrichen] d) Die Internationale Recherchenbehörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen. ===== siehe auch ===== Regel 44 PCT -> [[Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter]] \\ Regelt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und weiterer Unterlagen.