====== Konsultation von Organisationen ====== Artikel 55 (7b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Konsultation von zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen. **Artikel 55 (7b) PCT** Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren. ===== siehe auch ===== Artikel 55 (7) PCT -> [[Vorbereitung von Revisionskonferenzen]] \\ Beschreibt die Vorbereitung von Revisionskonferenzen durch das Internationale Büro.