====== Kennzeichnung einschlägiger Abschnitte ====== Regel 43.5(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Kennzeichnung von besonders einschlägigen Abschnitten in den angegebenen Unterlagen. **Regel 43.5(e) PCT** Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B. durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen. ===== siehe auch ===== Regel 43.5 PCT -> [[Angabe der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Angabe von Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.