====== Kennzeichnung der Unterlagen ====== Regel 43.5(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht. **Regel 43.5(b) PCT** Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den Verwaltungsvorschriften geregelt. ===== siehe auch ===== Regel 43.5 PCT -> [[Angabe der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Angabe von Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.