====== Kennzeichnung der internationalen Anmeldung ====== Regel 53.6 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Kennzeichnung der internationalen Anmeldung im Antrag. **Regel 53.6 PCT** Die internationale Anmeldung soll durch den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, gekennzeichnet werden. ===== siehe auch ===== Regel 53 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Der Antrag]] \\ Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.